Allgemeine Geschäftsbedingungen/Veranstaltungen in der Fabrik Helfenberg
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung vonVeranstaltungsräumen zur Beherbergung sowie zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen, Feierlichkeiten aus privaten Anlässen etc. und für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Fabrik Helfenberg
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2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen etc. sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fabrik Helfenberg, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Vertragshaftung, Verjährung
1. Seinen Buchungswunsch kann der Kunde mündlich, schriftlich, per Telefax, E-Mail oder Internet an die Fabrik Helfenberg übermitteln. Dieser Buchungswunsch ist für den Gast noch unverbindlich und stellt noch kein bindendes Vertragsangebot des Kunden dar. Entsprechend dem Buchungswunsch des Kunden übermittelt die Fabrik Helfenberg dem Kunden schriftlich, per Fax oder Email ein konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Termin. Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen, per Brief, Fax oder E-Mail - Annahmeerklärung des Gastes bei der Fabrik Helfenberg zustande. Mit Zugang dieser Annahmeerklärung in der Fabrik Helfenberg ist der Vertrag rechtsverbindlich abgeschlossen.
2. Weicht die Annahmeerklärung des Kunden vom Buchungsangebot der Fabrik Helfenberg ab, so ist ein rechtsverbindlicher Vertrag nicht geschlossen. Es liegt ein neues Angebot des Kunden vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes erst zustande, wenn die Fabrik Helfenberg dieses geänderte Angebot innerhalb von bis zu 5 Werktagen schriftlich oder in Textform durch eine die Änderungen ausdrücklich bestätigende Buchungsbestätigung annimmt. Geht die abweichende Annahmeerklärung des Kunden in der Fabrik Helfenberg weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn ein, wird die Buchungsbestätigung der Fabrik Helfenberg umgehend übermittelt.
3. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Fabrik Helfenberg zustande; diese sind die Vertragspartner. 4. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Fabrik Helfenberg eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
5. Die Fabrik Helfenberg haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Fabrik Helfenberg die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fabrik Helfenberg beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Fabrik Helfenberg beruhen. Einer Pflichtverletzung der Fabrik Helfenberg steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Fabrik Helfenberg auftreten, wird diese bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Fabrik Helfenberg rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen hohen Schadens hinzuweisen.
6. Gebuchte Veranstaltungsräume stehen spätestens 30 Minuten vor gebuchtem Beginn und bis ca. 30 Minuten nach gebuchtem Ende zur Verfügung.
7. Alle Ansprüche gegen die Fabrik Helfenberg verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Die Fabrik Helfenberg ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Räumlichkeiten, sofern diese nicht schriftlich zugesagt wurden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Fabrik Helfenberg an Dritte, die in Verbindung mit der Veranstaltung stehen (z.B. reservierte Tickets etc.), insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften. Eine Rückvergütung bezahlter, aber nicht in Anspruch genommener Leistungen ist nicht möglich.
3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der Fabrik Helfenberg allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 15 % erhöht werden. 4. Rechnungen der Fabrik Helfenberg ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es wurden andere Zahlungsfristen vereinbart. Ab Ablauf der Zahlungsfrist ist die Fabrik Helfenberg berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus § 247 Abs.1 BGB zu berechnen. Der Fabrik Helfenberg bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Die Fabrik Helfenberg ist berechtigt, bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen für Hotelkontingentierungsverträge eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können schriftlich vereinbart werden.
6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Fabrik Helfenberg aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung, Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Fabrik Helfenberg)
1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der Fabrik Helfenberg geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fabrik Helfenberg. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Fabrik Helfenberg zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen der Fabrik Helfenberg und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Fabrik Helfenberg auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Fabrik Helfenberg ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nr. 1 Satz 3 vorliegt. 3. Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Fabrik Helfenberg berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Speisenumsatzes. 4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis – Veranstaltung x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang- Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist die Fabrik Helfenberg berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Räumen hat die Fabrik Helfenberg die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Der Fabrik Helfenberg steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren.
V. Rücktritt der Fabrik Helfenberg
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Fabrik Helfenberg ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Räumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Fabrik Helfenberg auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder gemäß Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Fabrik Helfenberg gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die EAB ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist die Fabrik Helfenberg berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten beispielsweise falls höhere Gewalt (Brand, o.ä.) oder andere von der Fabrik Helfenberg nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Veranstalters oder des Zwecks gebucht werden; die Fabrik Helfenberg begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Fabrik Helfenberg in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Fabrik Helfenberg zuzurechnen ist. ein Verstoß gegen Klause I Nr. 2 vorliegt.
4. Die Fabrik Helfenberg hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen; bei berechtigtem Rücktritt der Fabrik Helfenberg entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Rumbereitstellung, -übergabe und –rückgabe 1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Räume, sofern diese nicht schriftlich zugesagt wurden.
2. Gebuchte Räumlichkeiten stehen dem Kunden ab 09:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, behält sich die Fabrik Helfenberg das Recht vor, bestellte Räume ab 12:00 Uhr anderweitig zu vermieten.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Räume der Fabrik Helfenberg spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Fabrik Helfenberg aufgrund der verspäteten Räumung der Räumlichkeiten für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 10:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises in Rechnung stellen, ab 10:00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet.
VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Fabrik Helfenberg mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fabrik Helfenberg.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um max. 5 % wird von der Fabrik Helfenberg bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichung wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. 3. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Fabrik Helfenebrg berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen. 5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Fabrik Helfenberg diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Fabrik Helfenberg trifft ein Verschulden.
6. Seminar-, Konferenz- und Eventveranstalter werden gebeten, Teilnehmerlisten bis 5 Tage vor Ankunft zur Verfügung zu stellen, da die Fabrik Helfenberg anderenfalls keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf übernehmen kann. Das Gleiche gilt für eine größere als die vereinbarte Teilnehmerzahl.
VIII Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Fabrik Helfenberg. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
IX. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit die Fabrik Helfenberg für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Fabrik Helfenberg von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Fabrik Helfenberg bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Farbik Helfenberg gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Fabrik Helfenberg diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Fabrik Helfenberg pauschal erfassen und berechnen.
3. Störungen an von der Fabrik Helfenberg zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Fabrik Helfenberg diese Störungen nicht zu vertreten hat.
X. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte eingebrachten Sachen (Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände) befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen der Fabrik Helfenberg. Die Fabrik Helfenberg übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in den die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mit gebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen; die Fabrik Helfenberg ist berechtig, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Im Zweifelsfall ist der Kunde verpflichtet, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Fabrik Helfenberg berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Eine etwaige notwendige Versicherung von mitgebrachten Ausstellungsgegenständen obliegt dem Auftraggeber. Die Fabrik Helfenberg haftet nicht für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Fabrik Helfenberg abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die Fabrik Helfenberg die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Fabrik Helfenberg für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
4. Die Fabrik Helfenberg haftet nicht für eingebrachte Wertgegenstände (Geld, Fotoapparate etc), die in den Veranstaltungräumen aufbewahrt werden.
5. Soweit dem Kunden Stellplätze auf dem Grundstück der Fabrik Helfnberg kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der Fabrik Helfenberg abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge oder deren Inhalte haftet die FabrikHelfnberg nicht.
6. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt ohne Gewähr deren sachlicher und inhaltlicher Richtigkeit. Die Fabrik Helfenebrg haftet lediglich für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, oder sonstige Erfüllungsgehilfen i.S.d.§ 428 HGB vorsätzlich oder leichtfertig im Zusammenhang mit der Aufbewahrung oder Entgegennahme von Nachrichten, Post und Warensendungen begangen hat.
Die Fabrik Helfenberg übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
XI Haftung des Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die Fabrik Helfenberg kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XII Sonstiges
1. Die für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnis hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere AKM-Gebühren, Vergnügungssteuer etc. hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
2. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten.
Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn sie von der Fabrik Helfenberg schriftlich bestätigt worden sind.
XIII Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen der Fabrik Helfenberg müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Fabrik Helfenberg.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Fabrik Helfenberg. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Fabrik Helfenberg.
4. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Der Kunde kann die Fabrik Helfenberg nur an deren Sitz verklagen. 6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für oder für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Veranstaltungsräume Fabrik Helfenberg
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